Was ist eigentlich eine Vorsorgevollmacht?
Wir alle haben das Recht, die Angelegenheiten unseres eigenen Lebens selbst zu regeln. Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt für alle Lebensbereiche. Es betrifft zum Beispiel Fragen unserer Gesundheit, unseres Wohn- und Aufenthaltsortes oder unserer Vermögensangelegenheiten.
So dürfen Sie selbst entscheiden, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Sie dürfen entscheiden, ob Sie zu Hause leben oder in einer Einrichtung wohnen möchten. Und Sie dürfen entscheiden, wofür Sie Ihr Geld ausgeben und wofür Sie sparen wollen.
Durch Unfall, Alter oder Krankheit können wir aber in die Lage kommen, dass wir unsere Angelegenheiten plötzlich nicht mehr selbst regeln können: Ein schwerer Unfall führt zum Koma, im Alter zeigt sich fortschreitende Demenz, eine schwere psychische Erkrankung tritt auf, … Es gibt viele kaum vorhersehbare Schicksalsschläge, durch die wir plötzlich auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
In einem solchen Fall muss jemand für Sie handeln und entscheiden. Eine andere Person muss Ihren persönlichen Willen und Ihre Wünsche vertreten. Wer das sein kann, ist eine wichtige Frage, die Sie sich schon heute stellen sollten. Mit Ihrer persönlichen Vorsorgevollmacht können Sie selbst eine Antwort darauf geben.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie vorausschauend eine Vertrauensperson, die im „Fall der Fälle“ für Sie handeln soll. Die bevollmächtigte Person kann im Notfall zum Beispiel Behörden- und Versicherungsangelegenheiten für Sie regeln, Ihnen Hilfen organisieren, bei Bedarf Ihre alte Wohnung kündigen und einen Heimplatz für Sie suchen oder Fragen zur ärztlichen Behandlung für Sie entscheiden.
Sie können Ihrem Schicksal nicht in die Karten schauen. Mit einer persönlichen Vorsorgevollmacht können Sie aber selbstbestimmt vorsorgen.
Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht?
Wir vom SoVD empfehlen Ihnen, für den Notfall eine Vertrauensperson mit Ihrer Vertretung zu betrauen. Dafür gibt es gute Gründe, die Sie in Ruhe durchdenken sollten:
Partner*in und Kinder dürfen Sie nicht automatisch vertreten.
Viele Menschen glauben, dass ihr*e Lebens- oder Ehepartner*in oder auch ihre Kinder sie ohne eine Vollmacht vertreten könnten, wenn sie ihre Angelegenheiten durch einen Unfall, eine Krankheit oder eine Behinderung nicht selbst regeln können. Das ist falsch: Angehörige und Partner*innen können uns viel Hilfe und emotionale Unterstützung geben. Sie können ohne Vollmacht aber nicht rechtsverbindlich für uns handeln.
Nach deutschem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht. Das heißt, sie können ihre Kinder in allen Angelegenheiten vertreten und für sie entscheiden. Für volljährige Menschen ab 18 Jahren gibt es ein solches automatisches Vertretungsrecht nicht. Erwachsene Menschen sollen selbst entscheiden können, wer sie vertritt und für sie handelt.
Die Entscheidung über Ihre Vertretung treffen Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht. Damit können Sie Ihrem*Ihrer Ehepartner*in, Angehörigen oder anderen Personen Ihres Vertrauens das Recht einräumen, Sie zu vertreten: Die bevollmächtigte Person kann dann an Ihrer Stelle handeln, wenn Sie es selbst nicht können.
Ein Gericht ordnet andernfalls eine Betreuung für Sie an
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht, so wird im Ernstfall ein Gericht eingeschaltet. Dieses ordnet dann eine gerichtliche Betreuung für Sie an. Viele Betroffene empfinden das als großen Eingriff.
Das Gericht kann sowohl ein Gutachten über Ihren Geisteszustand einholen als auch entscheiden, wer Sie als Betreuungsperson vertreten soll. Es kann dazu auch eine Person ernennen, die Ihnen völlig unbekannt ist.
Möchten Sie verhindern, dass ein Gericht diese Entscheidung für Sie übernimmt, dann brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht. Wenn Sie eine Vollmacht wirksam erteilt haben, kann das Gericht keine Betreuung mehr für Sie anordnen.
Eine Patientenverfügung reicht nicht aus
Sie benötigen selbst dann eine Vorsorgevollmacht, wenn Sie für sich bereits eine Patientenverfügung formuliert haben: In Ihrer Patientenverfügung haben Sie medizinische Behandlungswünsche festgehalten. Eine Vorsorgevollmacht ist jedoch umfassender – sie hilft auch in Fällen, für die Ihre Patientenverfügung nicht vorsorgt.
Die Vollmacht hilft, falls Ihre Ärzt*innen Zweifel haben, was Sie bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung „wirklich wollten“. Ihre Vertrauensperson kann dann Ihre Wünsche gegenüber den Ärzt*innen durchsetzen und sogar Angelegenheiten außerhalb der medizinischen Versorgung für Sie regeln, zum Beispiel Ihre Miete überweisen.
Für Fälle dieser Art hilft nur eine Vorsorgevollmacht, da Ihre Vertrauensperson damit an Ihrer Stelle handeln und Ihre Wünsche umsetzen kann. Sie sorgen also erst mit einer Vollmacht für möglichst alle Situationen vor.
Die Vollmacht sichert Ihr Recht auf Selbstbestimmung
Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein besonders hohes Maß an Selbstbestimmung: Allein Ihr Wille zählt, sogar wenn Sie nicht mehr eigenständig entscheiden können. So bleibt Ihre Selbstbestimmung unter allen Umständen erhalten.
Sie selbst legen mit der Vorsorgevollmacht fest, welche Person Ihres Vertrauens Sie im Bedarfsfall vertreten soll. Ganz nach Ihren eigenen Wünschen, und nur nach diesen.
Lassen Sie nicht andere über Ihre Vertretung entscheiden. Entscheiden Sie selbst!
Was ist bei einer Generalvollmacht zu beachten?
Mit einer Generalvollmacht ermächtigen wir eine Person unseres Vertrauens dazu, uns in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten: Ihre Vertrauensperson kann zum Beispiel an Ihrer Stelle in medizinische Behandlungen einwilligen. Sie kann Ihren Wohn- und Aufenthaltsort festlegen, indem sie Ihre Wohnung kündigt und einen Heimplatz anmietet. Sie kann auch Ihre Telefonrechnung monatlich vom Konto abbuchen lassen.
Nur eine Generalvollmacht sichert, dass im Notfall tatsächlich alle Ihre Lebenssachverhalte geregelt sind und Sie nicht „vertreterlos“ dastehen. Daher sollte Ihre Vollmacht die dazu notwendige Formulierung enthalten: „zur Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten“.
Auch eine Vollmacht mit dieser Formulierung deckt aber einige Fälle nicht ab:
• Die bevollmächtigte Person kann nicht an Ihrer Stelle einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn dadurch Lebensgefahr für Sie besteht (zum Beispiel bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden droht (zum Beispiel bei einer Amputation).
• Die bevollmächtigte Person kann nicht an Ihrer Stelle in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung (zum Beispiel in einer geschlossenen Psychiatrie) oder in eine andere freiheitsentziehende Maßnahme (zum Beispiel Bettgitter) einwilligen.
• Die bevollmächtigte Person kann nicht an Ihrer Stelle in eine Organspende einwilligen.
Laut Gesetz muss Ihre schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich mit anordnen. Eine einfache Generalvollmacht genügt dafür also nicht. Ihre bevollmächtigte Person braucht für die ersten beiden Befugnisse außerdem die Genehmigung eines Gerichts, um für Sie entscheiden zu dürfen. Immerhin handelt es sich um sehr weitreichende Entscheidungen.
Welche Vorschriften gelten für die Form der Vollmacht?
Sie sollten Ihre Vorsorgevollmacht möglichst handschriftlich abfassen. Damit sichern Sie die Beweiskraft Ihrer Vollmacht – und sorgen für Rechtsklarheit. Falls Ihre eigene Handschrift schlecht lesbar ist, können Sie die Vollmacht mit der Schreibmaschine oder mit dem Computer erstellen.
Oder melden Sie sich auf unserem Notfallkarten-Portal an, um sich mit unserem virtuellen Assistenten Ihre Vorsorgevollmacht zu erstellen. Mit virtuellen Assistenten werden Sie Schritt für Schritt durch die Fragen geleitet und am Ende erhalten Sie Ihre Vorsorgevollmacht.
Wichtig: Wie immer Sie Ihre Vorsorgevollmacht verfassen, Sie müssen die Urkunde in jedem Fall persönlich und handschriftlich mit dem Ort, dem Datum und Ihrer vollständigen Unterschrift versehen.
Manchmal muss die Form der Vollmacht noch zusätzliche Vorschriften erfüllen.
• In einigen Fällen ist zum Beispiel eine öffentliche Beglaubigung nötig, etwa zur Eintragung in das Grundbuch (§ 29 GBO). Dies kann auch notwendig sein, um eine Erbschaft auszuschlagen. Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen können sowohl Notar*innen als auch Urkundspersonen bei der Betreuungsbehörde (§ 6 Abs. 2 BtBG) öffentlich beglaubigen.
• In bestimmten Fällen verlangt die Rechtsprechung zum Schutz des*der Vollmachtgebenden besondere Formvorschriften für die Vollmacht, zum Beispiel bei Grundstückskauf- und Verbraucherdarlehensverträgen. Rechtsgeschäfte, wie Grundstückskaufverträge, bedürfen nach § 311b BGB grundsätzlich der notariellen Beurkundung. In diesen Fällen verlangt die Rechtsprechung, dass die Vollmacht (also die Vorsorgevollmacht) die gleiche Form haben muss, wie sie für das eigentliche Rechtsgeschäft (etwa den Grundstückskaufvertrag mit notarieller Beurkundung) vorgeschrieben ist.
Wichtiger Hinweis: Damit ist derzeit nicht gewährleistet, dass eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht auch bei Grundstücks- und Verbraucherdarlehensgeschäften anerkannt wird. Deshalb empfehlen wir derzeit vorsorglich die notarielle Beurkundung von Vollmachten für Fälle der Grundstückkaufverträge und Verbraucherdarlehen.
Eine anwaltliche oder notarielle Beratung ist zum Abfassen Ihrer Vorsorgevollmacht nicht zwingend nötig, aber empfehlenswert. Das gilt vor allem, falls Sie umfängliches Vermögen besitzen, falls Sie mehrere Bevollmächtigte einsetzen wollen oder falls Sie Ihrer bevollmächtigten Vertrauensperson ausführliche Handlungsanweisungen erteilen möchten. Auch Betreuungsvereine vor Ort unterstützen Sie bei der Ausformulierung Ihrer Vorsorgevollmacht.
Wie wähle ich meine Vertrauensperson?
Wie verhindere ich Missbrauch?
Mit einer Vorsorgevollmacht können wir der bevollmächtigten Person weitreichende Befugnisse geben. Ihre Vertrauensperson kann zum Beispiel den gesamten Kontoverkehr für Sie abwickeln, Ihre Wohnung kündigen, Ihnen einen Heimplatz besorgen oder Schenkungen für Sie vornehmen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie vollstes Vertrauen zu der Person haben, die Sie mit einer Vollmacht ausstatten – womöglich bis an Ihr Lebensende.
Die Vertrauensperson ist typischerweise unser*e (Ehe- oder Lebens-)Partner* in oder unser Kind. Auch andere nahe Angehörige oder enge Freund*innen kommen in Betracht. Falls Sie überlegen, eine Person zu bevollmächtigen, die diese Tätigkeit gegen Bezahlung anbietet, muss sie solche Geschäfte nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz wahrnehmen dürfen. Dies ist bei Rechtsanwält*innen zum Beispiel der Fall.
Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?
Ihre Vorsorgevollmacht gilt ab der Ausstellung. Von diesem Zeitpunkt an könnte Ihre Vertrauensperson mit der Vollmachtsurkunde rechtsverbindlich für Sie handeln. Sie sollten mit Ihrer Vertrauensperson daher absprechen, ab wann sie die Vollmacht tatsächlich einsetzen soll. Ein typischer Zeitpunkt ist, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.
Sie können Ihre Vollmacht jederzeit widerrufen. Ausgehändigte Vollmachtsurkunden sollten Sie in dem Fall unbedingt zurückverlangen, um eine missbräuchliche weitere Nutzung auszuschließen. Bei einer Konto- und Depotvollmacht sollten Sie auch Ihre Bank oder Sparkasse über den Widerruf informieren.
Ihre bevollmächtigte Person gibt aber möglicherweise erst dann Anlass, die Vollmacht zu widerrufen, wenn Sie selbst dies nicht mehr können. Bei pflichtwidrigem Handeln Ihrer bevollmächtigten Person bestellt ein Gericht daher eine Betreuungsperson, die Ihre bevollmächtigte Person kontrollieren und die Vollmacht widerrufen kann. Die vom Gericht eingesetzte Betreuungsperson kümmert sich dann auch im Weiteren um Ihre rechtlichen Angelegenheiten.
Ihre Vollmacht endet grundsätzlich nicht mit Ihrem Tod, sondern wirkt darüber hinaus. Ihre Vertrauensperson kann also zum Beispiel Ihre Erben hinsichtlich des Nachlasses berechtigen oder verpflichten.
Die Wirkung Ihrer Vollmacht über den Tod hinaus können Sie durch eine Bestimmung in der Vollmachtsurkunde ausschließen. Diese Bestimmung verlangt, dass Ihre Vertrauensperson mit der Urkunde eine sogenannte Lebensbescheinigung im Rechtsverkehr vorlegt: Sie muss dann nachweisen, dass Sie als Vollmachtgeber*in tatsächlich leben und dass die Vollmacht deshalb noch nicht erloschen ist, um für Sie handeln zu dürfen.
Wie mache ich meiner Vertrauensperson meine Wünsche deutlich?
Eine Vorsorgevollmacht richtet sich im Grunde nicht an unsere Vertrauensperson, sondern an Dritte: Mit der Vollmacht erklären Sie der „großen weiten Welt“, wer als Vertrauensperson rechtlich für Sie handeln soll. Sie beschreiben darin außerdem, was Ihre Vertrauensperson mit Rechtswirkung für Sie tun darf.
Anweisungen für Ihre Vertrauensperson zum Gebrauch der Vollmacht sollten Sie also nicht in die eigentliche Urkunde aufnehmen. Besprechen Sie diese besser direkt und halten Sie die besprochenen Anweisungen getrennt von der Vollmacht schriftlich fest.
Wünsche und Anweisungen in der Urkunde selbst schränken Ihre Vorsorgevollmacht ein. Mit jeder Einschränkung wächst aber die Gefahr, dass Ihre Vollmacht im Rechtsverkehr infrage gestellt und damit nicht anerkannt wird. Dies sollten Sie unbedingt vermeiden.
Wie empfehlen Ihnen deshalb, neben Ihrer Vorsorgevollmacht einen Wunsch und Auftragsbrief an Ihre Vertrauensperson zu verfassen. Darin können Sie all Ihre Wünsche aufschreiben. Zusätzlich sollten Sie die Wünsche mit Ihrer Vertrauensperson ausführlich besprechen. Ein persönliches Gespräch gibt Ihrer Vertrauensperson wertvolle Orientierung für die Umsetzung Ihrer Wünsche und Bedürfnisse.
Ihr Wunsch- und Auftragsbrief könnte folgende Fragen behandeln:
• Welches konkrete Pflegeheim kommt für Sie vorrangig in Betracht? Welches sollte Ihre Vertrauensperson keinesfalls auswählen?
• Welche Angehörigen oder Freunde soll Ihre Vertrauensperson an Ihrer Stelle beschenken oder bedenken? Zu welchen Festen soll dies in welcher Weise geschehen?
• Welche Spendengewohnheiten soll Ihre Vertrauensperson für Sie fortführen?
• Welche religiösen oder weltanschaulichen Wertvorstellungen möchten Sie bei allen Entscheidungen berücksichtigt wissen, zum Beispiel bei Entscheidungen über Medikamentengaben oder freiheitsentziehende Maßnahmen?
Sie sollten für Ihre medizinischen Behandlungswünsche außerdem eine Patientenverfügung erwägen. Darin können Sie ausführlich erklären, welche Behandlungs- und Nichtbehandlungswünsche Sie haben. Wenn Ihre Verfügung den gesetzlichen Vorgaben genügt, müssen Ärzt*innen, Angehörige und auch Ihre Vertrauensperson sie beachten und umsetzen.
Wo findet meine Vertrauensperson Unterstützung?
Ihre Vertrauensperson wird im „Ernstfall“ vor vielen schwierigen Fragen und weitreichenden Entscheidungen stehen. Sie können ihr mit einem persönlichen Gespräch und mit einem schriftlichen Wunsch- und Auftragsbrief helfen, in Ihrem Sinne zu handeln. Trotzdem kann es Situationen geben, in denen sich Ihre Vertrauensperson überfordert fühlt und Unterstützung und Hilfe wünscht.
Um zu vermeiden, dass Ihre Vertrauensperson in dem Fall resigniert und gar nicht mehr für Sie aktiv wird, bieten Betreuungsvereine Beratung und Unterstützung:
Nicht nur ehrenamtliche Betreuer*innen, sondern auch bevollmächtigte Personen können die Hilfe von Betreuungsvereinen vor Ort in Anspruch nehmen. Vertrauenspersonen können sich außerdem an die örtlichen Betreuungsbehörden wenden und um Unterstützung bitten.